Als Freiwilliger in Belgien arbeiten
Freiwilligenarbeit in Belgien ist freiwillig, unbezahlt und uneigennützig. Bürger der Europäischen Union können unter denselben Bedingungen freiwillig tätig sein wie belgische Staatsbürger. Dabei müssen Sie jedoch die geltenden Sozialversicherungsvorschriften beachten.
Ein verständlicher rechtlicher Rahmen bietet sowohl Freiwilligen als auch Organisationen Sicherheit.
Sie gelten als Freiwilliger (Gesetz vom 3. Juli 2005, auf Französisch), wenn:
- Sie eine Tätigkeit unentgeltlich und ohne Verpflichtung ausüben,
- die Arbeit von einer Organisation außerhalb Ihres familiären oder privaten Umfelds koordiniert wird,
- Sie diese für eine Person oder eine Gruppe ausüben, die mit Ihrer Arbeit keinen Gewinn erzielt:
- eine oder mehrere Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- eine Gruppe ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- eine faktische Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- die Gesellschaft als Ganzes.
Sie dürfen keine freiwillige Tätigkeit ausüben, die Sie beruflich bereits für die gleiche Organisation ausüben.
Als Bürger der Europäischen Union können Sie auf belgischem Staatsgebiet freiwillig tätig sein.
Freiwilligenarbeit im Ausland fällt nur dann unter die belgische Gesetzgebung, wenn:
- die Tätigkeit von Belgien aus organisiert wird, und
- Sie Ihren Hauptwohnsitz in Belgien haben.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindest- oder Höchstdauer. Sie können Ihre Vereinbarung jederzeit beenden.
Aus gegenseitigem Respekt wird darum gebeten, die Organisation rechtzeitig und in angemessener Weise zu informieren.
Bevor Sie als Freiwilliger bei einer Organisation anfangen, müssen Sie zumindest über Folgendes informiert werden:
- den gemeinnützigen Zweck der Organisation,
- den rechtlichen Status der Organisation (hat sie Rechtspersönlichkeit, handelt es sich um einen faktischen Verein…?),
- falls es sich um einen faktischen Verein handelt: die Identität der Verantwortlichen der Organisation,
- ob Sie eine Aufwandsentschädigung für Ihre Freiwilligenarbeit erhalten und, falls ja, in welcher Form diese erfolgt und in welchen Fällen sie ausgezahlt wird,
- ob die Möglichkeit besteht, dass Sie als Freiwilliger Kenntnis von Informationen erhalten, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen (Artikel 458 des Strafgesetzbuchs, auf Französisch), und
- welche Haftungsregelung gilt, falls Sie einen Schaden verursachen sollten, und ob die Organisation über eine Versicherung für dieses und andere Risiken verfügt.
Diese Regeln gelten unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, sofern Sie dem belgischen Sozialversicherungssystem unterliegen.
Sind Sie arbeitslos?
Bevor Sie Ihre Freiwilligenarbeit aufnehmen, müssen Sie das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) schriftlich darüber informieren.
Wenn das LfA nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer vollständigen Meldung reagiert, können Sie davon ausgehen, dass die freiwillige Tätigkeit zulässig ist. Sie behalten auch Ihre Beihilfe.
Sind Sie arbeitsunfähig?
In diesem Fall müssen Sie vorab den beratenden Arzt Ihrer Krankenkasse kontaktieren. Wenn die Tätigkeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist, dürfen Sie freiwillig tätig sein.
Ja. Freiwilligenarbeit wird nicht bezahlt, aber Sie können eine Kostenerstattung erhalten, wenn Ihre Organisation dies vorsieht.
Es gibt zwei Systeme. Meistens wählt die Organisation das eine oder das andere (oder keines von beiden).
- Entschädigung für die tatsächlichen Kosten
- erfolgt auf der Grundlage von Belegen (Rechnungen, Quittungen, Kilometerpauschale usw.)
- kein Höchstbetrag
- keine Sozialbeiträge
- keine Angabe in Ihrer belgischen Steuererklärung erforderlich
- Pauschalentschädigung
- Beträge begrenzt durch einen täglichen und jährlichen Höchstbetrag (indexierte Beträge)
- keine Sozialbeiträge, solange die Höchstbeträge eingehalten werden
- keine Angabe in Ihrer belgischen Steuererklärung erforderlich
Die beiden Systeme können auch kombiniert werden:
- eine Entschädigung, und
- die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten im Rahmen einer Obergrenze von 2.000 km pro Jahr
Diese Begrenzung gilt nicht für die Beförderung von Personen.
Alle Informationen zur Freiwilligenarbeit, zum Status des Freiwilligen und zum Hohen Rat für Freiwillige finden Sie auf der Website des Hohen Rates für Freiwillige.
Websites zur Freiwilligenarbeit nach Sprachgemeinschaft: