Spezifische Maßnahmen gegen Sozialbetrug
Der belgische Gesetzgeber hat im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs besondere Maßnahmen für eine Reihe von spezifischen Tätigkeiten eingeführt. Diese betreffen die Arbeit an Immobilien und bestimmte Tätigkeiten im Fleischsektor und Sicherheitssektor.
In diesem Rahmen verlangt das LSS von Unternehmen und/oder Einzelpersonen, die eine der oben genannten Tätigkeiten ausüben, dass sie die folgenden Maßnahmen einhalten:
- Einbehaltungspflicht auf Rechnungen
- Arbeitsmeldung
- Anwesenheitsregistrierung Check in at work
- Anwesenheitsregistrierung Check in and out at work
30.07.2026 - Check in and out at work für Immobilienarbeiten ab dem 1. April 2027
Aktualisierte Informationen finden Sie in den Abschnitten „Check in at work“ und „Check in and out at work“ auf dieser Seite.
Ein Auftragnehmer kann Sozialschulden beim LSS oder Steuerschulden beim FÖD Finanzen haben. Wenn dies der Fall ist, dürfen Sie als Auftraggeber die Rechnung nicht vollständig an den Auftragnehmer bezahlen. Sie sind verpflichtet, einen Teil einzubehalten und diesen an das LSS und/oder den FÖD Finanzen weiterzuleiten.
Was versteht man unter „Einbehaltungspflicht“?
Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer, die die hierunter beschriebenen Tätigkeiten ausführen (lassen), müssen prüfen, ob ihre Unternehmer (Subunternehmer) Sozial- oder Steuerschulden haben. Ist dies der Fall, so sind sie dazu verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz des
Rechnungsbetrages einzubehalten und an das LSS (für Sozialschulden) oder an den FÖD Finanzen (für Steuerschulden) weiterzuleiten.
Welke Tätigkeiten fallen unter die Einbehaltungspflicht?
Die Regelungen über die Einbehaltungspflicht für Rechnungen umfassen:
- Immobilienarbeiten (Art. 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969), mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten aus der Land- und Forstwirtschaft und dem Gartenbau, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen sind;
- die Lieferung von Frischbeton gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 5, achtundzwanzigster Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 4. März 1975 zur Festlegung und Bestimmung der Bezeichnung und der Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für das Bauwesen und zur Festlegung der Anzahl ihrer Mitglieder;
- Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Paritätische Kommission für Wach- und Schließdienste fallen (Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 – Königlicher Erlass vom 17. Juli 2013); und
- Arbeiten im Fleischsektor (Art. 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 - Königlicher Erlass vom 22. Oktober 2013).
Sozialschulden beim LSS
Wenn der Auftragnehmer Sozialschulden hat, muss der Auftraggeber 35 % des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Landesamt für soziale Sicherheit überweisen (auf die Kontonummer BE76 6790 0001 9295 mit BIC: GEBABEBB).
Steuerschulden beim FÖD Finanzen
Wenn der Auftragnehmer Steuerschulden hat, muss der Auftraggeber 15% des Rechnungsbetrags einbehalten und an den FÖD Finanzen überweisen (auf die Kontonummer BE33 6792 0023 2046 mit BIC: PCHQBEBB).
Mit der Arbeitsmeldung können Sie die Ausführung von Arbeiten an Immobilien an das LSS und die zuständigen Kontrolldienste melden.
Welche Arbeiten müssen Sie melden?
Für Arbeiten an Immobilien und die Lieferung von Frischbeton (30bis) müssen Sie folgende Meldungen einreichen:
- jeden Vertrag „Auftraggeber – Auftragnehmer“ ab 5.000 Euro (ohne MwSt.) mit mindestens 1 Subunternehmer;
- Jeden Vertrag „Auftraggeber – Auftragnehmer“ ab 30.000 Euro (ohne MwSt.) mit oder ohne Subunternehmer;
- Arbeiten, die aufgrund des Vorhandenseins von Asbest gefährlich sind
Arbeiten, die unter die Paritätische Kommission für Wach- und Schließdienste fallen und bestimmte Tätigkeiten im Fleischsektor müssen ebenfalls angegeben werden (30ter).
Wann müssen Sie die Anmeldung vornehmen?
Die Meldung muss vor Beginn der Arbeiten abgegeben werden.
Bei Arbeiten auf einer temporären oder mobilen Baustelle oder bei Asbestsanierungsarbeiten muss die Meldung mindestens 15 Kalendertage vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
Den Zugang zum Onlinedienst Arbeitsmeldung finden Sie auf der Seite Arbeitsmeldung auf dem Portal der Sozialen Sicherheit. Wählen Sie dort in der rechten Spalte die Schaltfläche, die auf Sie zutrifft.
30.07.2026 - Check in and out at work für Immobilienarbeiten ab dem 1. April 2027
Das Programmgesetz vom 30. Mai 2026, Titel 6, Kapitel 1, §§ 124 bis 131 schreibt die Anwesenheitsregistrierung IN et OUT für Immobilienarbeiten (mit Ausnahme von Reinigungstätigkeiten) und die Lieferung von Frischbeton vor. Dies gilt für Standorte, an denen Arbeiten durchgeführt werden, deren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer mindestens 500.000 Euro beträgt.
Check in and out at work ist der von dem LSS bereitgestellte Onlinedienst, der diese Erfassungen ermöglicht.
Um eine voll funktionsfähige Anwendung zu gewährleisten und Ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben, tritt die Meldepflicht erst am 1. April 2027 in Kraft.
Ab diesem Datum ist es nicht mehr möglich, die Anwesenheitsregistrierung für Immobilienarbeiten in Check in at work zu melden.
Weitere Informationen folgen in Kürze auf dieser Seite.
Der Onlinedienst ‘Check in at work’ wird vom LSS zur Verfügung gestellt, um zu garantieren, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer korrekt anmelden.
Was ist Check in at work?
Check in at work ist der Onlinedienst zur Erfassung der Anwesenheit bei der Lieferung von Frischbeton, zur Fleischwirtschaft gehörenden Tätigkeiten und Immobilienarbeiten, mit Ausnahme bestimmter Tätigkeiten aus der Land- und Forstwirtschaft und dem Gartenbau, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen sind. Es geht um die Registrierung:
- aller Personen, die Immobilienarbeiten durchführen, deren Gesamtkosten gleich oder höher als 800.000 Euro betragen;
- aller Personen, die Aktivitäten in Verbindung mit Fleischzubereitungen oder Fleischprodukten und dem Schlachten oder Zerlegen von Huftieren, Geflügel und Kaninchen in Einrichtungen durchführen, deren Tätigkeiten die Anerkennung (Anerkennungen, Zulassungen und Vorregistrierungen) durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) voraussetzen.
Über Check in at work registrieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwesenheit ihrer eigenen Arbeitnehmer, ihrer Subunternehmer und ihrer selbstständigen Unternehmer.
Die Arbeitnehmer oder selbstständigen Unternehmer können sich auch selbst im System anmelden.
Die Registrierung muss täglich erfolgen, und zwar bevor die Person, die die Leistungen erbringt, die Arbeit aufnimmt.
Die Arbeitsplätze, an denen die Anwesenheitsregistrierung über Check in at work durchzuführen ist, müssen in der Arbeitsmeldung angegeben worden sein.
30.07.2026 Check in and out at work für Immobilienarbeiten ab dem 1. April 2027
Die obligatorische Anwesenheitsregistrierung IN et OUT wird auf Immobilienarbeiten (mit Ausnahme von Reinigungstätigkeiten) und die Lieferung von Frischbeton ausgeweitet. Dies gilt für Standorte, an denen Arbeiten durchgeführt werden, deren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer mindestens 500.000 Euro beträgt (Programmgesetz vom 30. Mai 2026, Titel 6, Kapitel 1, Art. 124 bis 131).
Um eine voll funktionsfähige Anwendung zu gewährleisten und Ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben, tritt die Registrierungspflicht erst am 1. April 2027 in Kraft.
Weitere Informationen folgen in Kürze auf dieser Seite.
Check in and out at work ist der Onlinedienst des LSS für die Registrierung der Anwesenheit am Arbeitsplatz, in ausgewählten Sektoren. Nutzen Sie den Onlinedienst zunächst für Reinigungstätigkeiten.
Was ist Check in and out at work?
Seit dem 1. September 2024 ist die Registrierung des Arbeitsbeginns, des Arbeitsendes und der Ruhepausen für alle Personen, die bestimmte Reinigungstätigkeiten ausüben, obligatorisch. Dies gilt nur für „Tätigkeiten, deren Zweck es ist, eine Immobilie im Auftrag eines Dritten zu reinigen“ und deren Anmeldung den Bedingungen der Schwellenbeträge unterliegt, die für alle Arbeiten vom Typ „Immobilie“ gelten, nämlich:
- 30.000 Euro ohne Subunternehmer;
- 5.000 Euro mit einem Subunternehmer;
- kein Grenzwert bei 2 oder mehr Subunternehmern. Folglich wird die Registrierung obligatorisch, wenn eine Arbeitsmeldung erforderlich ist.
Arbeitnehmer, Selbständige, Zeitarbeiter und Praktikanten registrieren ihre eigene Anwesenheit am Ort der Dienstleistung in Echtzeit. Als Arbeitgeber können Sie die Registrierung nicht vornehmen. Sie müssen jedoch Registrierungsinstrumente bereitstellen. Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen Kanälen, und Sie können auch mehrere miteinander kombinieren.
Es gibt zwei Arten der Registrierung: „in“ und „out“. Die „in“-Registrierung muss erfolgen, wenn die Person, die die Arbeit ausführt, mit der Arbeit beginnt. Die „out“-Registrierung muss am Ende der Arbeit erfolgen. Ruhepausen müssen ebenfalls erfasst werden.
Als Arbeitgeber können Sie auf die Registrierungen Ihrer eigenen Mitarbeiter und die Ihrer Subunternehmer zugreifen. Zugang haben Sie über den Onlinedienst Check in and out at work auf Working in Belgium.
Zusätzlich zur Einsicht in die Registrierungen können Sie auch einen Fehler in einer Registrierung melden. Wenden Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Registrierungsdatum an das LSS, um eine Änderung zu beantragen. Sie müssen die erforderlichen Belege vorlegen.
Zugang zu Check in and out at work
Um als Unternehmen auf die sichere Onlinedienst Check in and out at work zugreifen zu können, muss Ihr Unternehmen bei der Zentralen Datenbank für Unternehmen registriert sein.
Außerdem benötigen Sie einen anerkannten digitalen Schlüssel, d. h. itsme, eIDAS oder einen Benutzernamen/ein Passwort mit einem Code über eine mobile App oder E-Mail („TOTP“).
Im Folgenden erklären wir die digitalen Schlüssel:
- itsme: Wenn Sie einen belgischen elektronischen Personalausweis (eID) haben, können Sie diesen digitalen Schlüssel verwenden. Weitere Informationen finden Sie auf der itsme-Seite der Website des Hilfezentrums von CSAM.
- eIDAS: Wenn Sie keinen belgischen Personalausweis, aber einen anderen anerkannten elektronischen Identitätsnachweis haben, können Sie diesen digitalen Schlüssel verwenden. Um herauszufinden, ob Ihr elektronischer Identitätsnachweis Sie dazu berechtigt, klicken Sie auf „Mit einem von der EU anerkannten elektronischen Identitätsnachweis anmelden“. Sie erhalten dann einen Überblick darüber, welche Mitgliedstaaten bereits über einen elektronischen Identitätsnachweis verfügen.
Wenn Sie sich das erste Mal mit eIDAS anmelden möchten, benötigen Sie einen europäischen elektronischen Identitätsnachweis, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. Wenn Sie keine belgische Nationalregisternummer oder BIS-Nummer haben, wird eine erstellt. Mehr Informationen finden Sie auf der eIDAS-Seite des Hilfezentrums von CSAM - E-Mail TOTP: Unterstützt Ihr Land die digitalen Schlüssel itsme oder eIDAS nicht und/oder haben Sie keine belgische nationale Identifikationsnummer (BIS-Nummer)? Dann vereinbaren Sie einen Termin mit Sigedis, dem Partner der Einrichtungen der Sozialen Sicherheit für die persönliche Identifikation. Den Termin vereinbaren Sie auf der Website belgianID.
Nach Überprüfung der Dokumente ermittelt Sigedis, ob Sie bereits eine BIS-Nummer haben. Haben Sie noch keine, erstellt Sigedis eine Nummer für Sie. Bei Ihrem Videoanruf hilft Sigedis Ihnen, einen digitalen Schlüssel zu erhalten.
Melden Sie sich bei CSAM mit Ihrer Unternehmensnummer, Ihrer BIS-Nummer und Ihrem digitalen Schlüssel an. Als rechtlicher Vertreter Ihres Unternehmens können Sie sich selbst zum Hauptzugangsverwalter ernennen, um die Zugänge zu Ihren Onlinediensten zu verwalten. Als Hauptzugangsverwalter bestimmen Sie, welche Mitarbeiter Zugang zu Check in and out at work haben. Sie können auch Mitarbeiter als Zugangsverwalter ernennen, die Sie bei der Verwaltung unterstützen.
Contact-Center der Sozialen Sicherheit
Telefon: +32 (0)2 511 51 51
Oder nutzen Sie unser Kontakformular.