Die Geburt eines Kindes
Im Falle einer Schwangerschaft haben weibliche Arbeitnehmer, Arbeitslose oder Selbstständige Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (auf Französisch). Die Bedingungen, die Dauer des Urlaubs und die Höhe der Leistungen sind jedoch für jede Kategorie unterschiedlich.
Arbeitnehmer, die Väter oder Mit-Elternteil werden, haben Anspruch auf zehn Tage Vaterschafts- oder Geburtsurlaub (auf Französisch). Selbstständige, die Väter oder Mit-Elternteil werden, haben ebenfalls Anspruch auf Vaterschafts- und Geburtsurlaub.
Mutterschaftsurlaub (Arbeitnehmerin)
Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, beträgt der Mutterschaftsurlaub 15 Wochen (17 Wochen bei Mehrlingsgeburten). Er besteht aus zwei Perioden:
- einem pränatalen Urlaub von maximal 6 Wochen (maximal 8 Wochen im Falle von Mehrlingen)
- einem postnatalen Urlaub von mindestens 9 Wochen
Während des Mutterschaftsurlaubs ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Sie haben jedoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Mutterschaftsurlaub des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).
Pränataler Urlaub
Der Urlaub beginnt frühestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung (im Falle von Mehrlingsgeburten frühestens 8 Wochen vor diesem Datum).
Der pränatale Urlaub umfasst:
- einen optionalen Urlaub, der sich über die ersten 5 Wochen (7 Wochen bei Mehrlingsgeburten) erstreckt: Dieser Urlaub kann entweder zur Gänze für den Zeitraum der obligatorischen pränatalen Ruhezeit von einer Woche oder zur Gänze nach der obligatorischen postnatalen Ruhezeit von 9 Wochen oder teilweise vor der obligatorischen pränatalen Ruhezeit und teilweise nach der obligatorischen postnatalen Ruhezeit genommen werden.
- eine obligatorische Ruhezeit von einer Woche vor der Entbindung.
Wenn das Kind nach dem mutmaßlichen Tag der Niederkunft geboren wird, wird der Schwangerschaftsurlaub bis zum tatsächlichen Tag der Entbindung verlängert.
Postnataler Urlaub
Der postnatale Urlaub umfasst:
- einen obligatorischen Urlaub von 9 Wochen unmittelbar nach der Entbindung.
- möglicherweise im Anschluss an diesen obligatorischen postnatalen Urlaub den optionalen pränatalen Urlaub, der nicht genommen wurde (= maximal 5 Wochen bzw. maximal 7 Wochen im Falle von Mehrlingen).
Eine Arbeitnehmerin, die Mehrlinge zur Welt bringt, kann auf eigenen Antrag ihren postnatalen Urlaub um maximal zwei Wochen verlängern.
Wenn das neugeborene Kind nach den ersten sieben Tagen nach der Geburt in der Gesundheitseinrichtung bleiben muss, kann der Urlaub nach der Geburt auf Antrag der Arbeitnehmerin um den Zeitraum verlängert werden, in dem ihr Kind nach diesen ersten sieben Tagen in der Gesundheitseinrichtung bleibt. Die Dauer dieser Verlängerung(en) darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten.
Die schwangere Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmerin, die gerade entbunden hat, ist vor Entlassung geschützt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ihr ab dem Zeitpunkt, zu dem er über die Schwangerschaft informiert wurde, bis einen Monat nach Ende des postnatalen Urlaubs nicht kündigen darf, außer aus Gründen, die ihrem körperlichen Zustand infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung fremd sind.
Mutterschaftsurlaub (Selbstständige)
Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, umfasst die Dauer der Mutterschaftsruhe (auf Französisch) 12 Wochen (13 bei einer Mehrlingsgeburt). Sie sind verpflichtet, mindestens 3 Wochen ununterbrochenen Urlaub zu nehmen; 1 Woche vor und 2 Wochen nach der Geburt. Die restlichen 9 Wochen (10 Wochen bei einer Mehrlingsgeburt) bleiben optional. Während der optionalen Periode kann die Selbstständige ihre berufliche Tätigkeit halbtags ausüben. In diesem Fall beträgt die maximale Dauer des optionalen Urlaubs 18 Wochen (20 Wochen im Falle einer Mehrlingsgeburt).
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld (auf Französisch) wird in voller Höhe aus der Kranken- und Invalidenversicherung (Mutterschaftsversicherung) gezahlt. Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt. Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag zusammen mit einem ärztlichen Attest einreichen, aus dem das voraussichtliche Entbindungsdatum und das Datum des Beginns des Mutterschaftsurlaubs hervorgehen.
Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, müssen Sie zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs nachweisen, dass Sie eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt haben. Während dieser sechs Monate müssen Sie ein Mindestvolumen an Arbeit nachweisen und ausreichend Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Für Vollzeitbeschäftigte ist das Mindestarbeitsvolumen auf 120 Arbeitstage festgelegt.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt:
- 82 % des unbegrenzten Gehalts für die ersten 30 Tage
- 75 % des begrenzten Gehalts ab dem 31. Tag
Wenn Sie arbeitslos sind, beträgt die Höhe der Leistung im Prinzip ab dem 1. März 2020:
- eine Basisentschädigung in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes + einen Zuschlag von 19,5 % Ihres Bruttogehalts, begrenzt während der ersten 30 Tage
- eine Basisentschädigung in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes + einen Zuschlag von 15 % Ihres Bruttogehalts, der ab dem 31. Tag begrenzt ist
Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, handelt es sich bei der Leistung um einen festen Betrag pro Woche.
Mutterschaftsgeld ist an den Index gebunden.
Kostenlose Dienstleistungsschecks für selbstständig erwerbstätige Frauen nach der Entbindung
Weibliche Selbstständige haben nach der Entbindung Anspruch auf kostenlose Dienstleistungsschecks (auf Französisch). Mit den Dienstleistungsschecks können Sie Haushaltshilfe bezahlen.
Sie brauchen selbst keinen Antrag zu stellen. Nach der Entbindung fragt Sie Ihre Sozialversicherungskasse, ob Sie die Dienstleistungsschecks wünschen.
Vaterschafts- oder Geburtsurlaub für Arbeitnehmer
Unabhängig von dem Arbeitsverhältnis, in dem er beschäftigt ist (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung), hat jeder Arbeitnehmer das Recht, nach der Geburt eines Kindes, dessen Abstammung von seiner Seite festgestellt wurde, zehn Tage lang der Arbeit fernzubleiben. Angestellte, die keine Abstammungsbeziehung zu dem betreffenden Kind haben, haben ebenfalls dieses Recht, vorausgesetzt, dass sie mit der Person, für die die Abstammung zum Zeitpunkt der Geburt festgestellt wird, verheiratet sind oder dass sie zu diesem Zeitpunkt mit dieser Person rechtlich oder dauerhaft und affektiv zusammenleben.
Diese zehn Tage können vom Arbeitnehmer innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Entbindung frei gewählt werden. Diese müssen nicht unbedingt auf einmal genommen werden, sondern können nach Wahl des Mitarbeiters über den Zeitraum von vier Monaten nach der Geburt verteilt werden. Der Tag der Entbindung ist der erste Tag dieses Viermonatszeitraums.
Im Falle der Geburt von Zwillingen oder Mehrlingsgeburten werden die 10 Tage Vaterschaftsurlaub nur einmal gewährt.
Während der ersten drei Tage des Vaterschaftsurlaubs behält der Arbeitnehmer sein volles Gehalt auf Kosten seines Arbeitgebers.
Während der nächsten sieben Tage des Vaterschaftsurlaubs erhält der Arbeitnehmer kein Gehalt, sondern eine Leistung über die Zahlungseinrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherung (Krankenkassen). Der Arbeitnehmer muss die Leistung gegen Vorlage der Geburtsurkunde selbst bei seiner Krankenkasse beantragen.
Um diese Leistung zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine Wartezeit von 6 Monaten erfüllt haben. Während dieser sechs Monate müssen Sie ein Mindestvolumen an Arbeit nachweisen und ausreichend Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Für Vollzeitbeschäftigte ist das Mindestarbeitsvolumen auf 120 Arbeitstage festgelegt.
Die Höhe des Vaterschafts-/Geburtsgeldes ist auf 82 % des entgangenen (begrenzten) Bruttogehalts festgelegt.
Der Arbeitnehmer, der Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub nimmt, ist vor Entlassung geschützt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, außer aus einem Grund, der nicht mit diesem Urlaub zusammenhängt, für einen Zeitraum, der zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Inanspruchnahme von Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub beginnt, bis 3 Monate nach dieser Mitteilung nicht einseitig kündigen darf.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Vaterschaftsurlab des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).
Vaterschafts- und Geburtsurlaub für Selbstständige
Auch als Selbstständiger können Sie Ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend unterbrechen, wenn ein Kind geboren wird, mit dem Sie ein Abstammungs- oder gemeinsames Elternverhältnis haben. Während dieser Zeit erhalten Sie eine Zulage.
Der Urlaub beträgt maximal 10 Tage oder maximal 20 halbe Tage.
Beantragen Sie den Vaterschafts- und Geburtsurlaub bei Ihrer Sozialversicherungskasse vor dem Ende des auf das Quartal der Geburt folgenden Quartals.
Weitere Informationen über die Bedingungen und den Antrag (auf Französisch)
Dienstleistungsschecks für selbstständige Väter oder Mit-Elternteile (Geburtshilfe)
Wenn Ihr Vaterschafts- und Geburtsurlaub maximal 8 Tage oder 16 halbe Tage dauert, haben Sie nach der Geburt Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (die Geburtshilfe), wenn Sie 15 Dienstleistungsschecks (auf Französisch) kaufen. Mit den Dienstleistungsschecks können Sie Haushaltshilfe bezahlen.
Sie beantragen die Geburtsbeihilfe bei Ihrem Sozialversicherungsfonds für Selbstständige.
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
Kontaktzentrum der Arbeitsinspektion – Aufsicht über die Sozialgesetze
- Tel.: +32 (0)2 235 55 60
- E-Mail: info.cls@beschaeftigung.belgien.be
- Webseite: beschaeftigung.belgien.be/de
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS)
- Willebroekkaai 35, 1000 Brussel
- Tel.: 0800 12 018 - Aus dem Ausland: +32 (0)2 546 42 11
- E-Mail: info@rsvz-inasti.fgov.be
- Webseite: www.lisvs.be/de
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)
- Avenue Galilée 5/01, 1210 Brüssel.
- Contact form: Service Center Health | NIHDI (fgov.be)
- oder telefonisch unter +32(0)2 524 97 97, montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr. Die Operatoren können Ihren Anruf auf Französisch oder Niederländisch entgegennehmen.
- Webseite: www.inami.fgov.be/fr (auf Französisch)
Kontaktaufnahme mit den Krankenkassen
- Landesverband der Christlichen Krankenkassen
- Landesverband der Neutralen Krankenkassen
- Landesverband der Sozialistischen Krankenkassen (auf Niederländisch)
- Landesverband der Liberalen Krankenkassen (auf Französisch)
- Landesverband der Unabhängigen Krankenkassen (auf Französisch)
- Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV)