Einstieg als Selbstständiger: Verpflichtungen für Ihre soziale Sicherheit
Wollen Sie sich als Selbständige(r) niederlassen? In diesem Fall müssen Sie eine Reihe von Verwaltungsverfahren für Ihre Sozialversicherung durchlaufen.
Bevor Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, müssen Sie bei einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige Ihrer Wahl angemeldet sein.
Wenn Sie sich nicht melden, sendet Ihnen das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS) eine Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen, um noch beitreten zu können. Wenn Sie nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist noch nicht Mitglied einer Sozialversicherungskasse sind, werden Sie automatisch Mitglied der Nationalen Hilfskasse.
Wenn Sie nicht rechtzeitig beitreten, riskieren Sie eine Verwaltungsstrafe.
Sie gründen eine Gesellschaft? In diesem Fall muss diese (auch wenn Sie selbst bereits angeschlossen sind) innerhalb von drei Monaten nach der Gründung der Gesellschaft ebenfalls angeschlossen sein.
Als Selbstständiger zahlen Sie Sozialbeiträge. Dadurch bauen Sie Sozialrechte auf (Rente, Krankenversicherung, ...).
Wie viel?
Ihre Sozialbeiträge sind ein bestimmter Prozentsatz Ihres zu versteuernden beruflichen Nettoeinkommens als Selbstständiger des Jahres, in dem Sie Beiträge zahlen. Es gibt einen Mindestbeitrag.
Zum Zeitpunkt der Beitragszahlung ist dieses Einkommen noch nicht bekannt. Aus diesem Grund erfolgt die Berechnung in zwei Phasen:
- Im Beitragsjahr selbst zahlen Sie vorläufige Beiträge auf der Grundlage Ihres Einkommens drei Jahre zuvor.
- Wenn Ihr Einkommen aus dem Beitragsjahr bekannt ist, regularisiert Ihre Sozialversicherungskasse Ihre vorläufigen Beiträge zu endgültigen Beiträgen, was bedeutet, dass Sie entweder Nachzahlungen leisten müssen oder Geld zurückerhalten.
Einige Kategorien von Selbständigen (nebenberuflich Selbstständige, Rentner, Studenten, Existenzgründer usw.) zahlen niedrigere Beiträge, manchmal sogar keine Beiträge, wenn ihr Einkommen begrenzt ist.
Wann und an wen?
Sie zahlen vierteljährlich die Beiträge an die Sozialversicherungskasse. Hinzu kommt eine Gebühr für Verwaltungskosten. Gesellschaften zahlen einen jährlichen Beitrag, der für das Sozialstatut der Selbstständigen bestimmt ist.
Als Selbstständiger sind Sie verpflichtet, einer Krankenkasse (auf Französisch) beizutreten, zeitgleich mit dem Beitritt zu einer Sozialversicherungskasse. Damit haben Sie Anspruch auf Kranken- und Invalidenversicherung. Weitere Informationen dazu finden Sie beim LIKIV (auf Französisch).
Ändert sich Ihre Arbeitssituation (z. B. Sie werden nebenberuflich statt hauptberuflich selbständig) oder Ihre familiäre Situation (z. B. Sie lassen sich scheiden)? Dann sind Sie verpflichtet, dies Ihrer Sozialversicherungskasse zu melden.
- Website des LISVS (Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige)
- Portal der sozialen Sicherheit
Für weitere Informationen über die anderen administrativen Formalitäten, die mit dem Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden sind (wie z. B. Anmeldung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, steuerliche Verpflichtungen, Einstellung von Arbeitnehmern usw.), wenden Sie sich bitte an:
- FÖD (Föderaler öffentlicher Dienst) Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie
- FÖD Finanzen
- Landesamt für Soziale Sicherheit
Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS)
- Willebroekkaai 35, 1000 Brussel
- Tel.: 0800 12 018 - Aus dem Ausland: +32 (0)2 546 42 11
- E-Mail: info@rsvz-inasti.fgov.be
- www.lisvs.be/de