Krankengeld
Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, können Ihre Beschäftigungszeiten und die von Ihnen bezahlten Beiträge bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs in Betracht gezogen werden.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls einstellen müssen, haben Sie Anspruch auf ein Ersatzeinkommen.
Für jeden Status gelten andere Regeln.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf Krankengeld zu haben:
- Sie müssen einem Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) angeschlossen sein;
- Sie müssen nachweisen, dass Sie als versicherter Arbeitnehmer eine Wartezeit von zwölf Monaten erfüllt haben. Außerdem müssen Sie während dieser Wartezeit ein Mindestarbeitsvolumen nachweisen und Sozialversicherungsbeiträge in ausreichender Höhe entrichtet haben. Für Vollzeitbeschäftigte ist das Mindestarbeitsvolumen auf 180 Arbeitstage festgelegt.
- Sie sind nach Angaben des Arztes der Krankenkasse erwiesenermaßen arbeitsunfähig.
- Es darf zwischen dem Tag des Beginns Ihrer Arbeitsunfähigkeit und dem letzten Tag, an dem Sie als Arbeitnehmer versichert sind, keine Unterbrechung von mehr als dreißig Tagen geben
Für Selbstständige gelten die folgenden Bedingungen:
- Sie können nachweisen, dass Sie mindestens sechs Monate lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben;
- Sie können nachweisen, dass Sie in einem Referenzzeitraum vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit Sozialversicherungsbeiträge in ausreichender Höhe gezahlt haben;
- Sie sind nicht mehr berufstätig;
- Sie sind nach Angaben des Arztes der Krankenkasse erwiesenermaßen arbeitsunfähig.
- Zwischen dem Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit und dem letzten Quartal (oder einem entsprechenden Zeitraum), für das Sie Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, darf es keine Unterbrechung von mehr als dreißig Tagen geben.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, wird Ihr Lohn in den meisten Fällen in der Anfangszeit noch vom Arbeitgeber gezahlt:
- Angestellte erhalten im ersten Monat 100 % ihres Gehalts;
- Arbeiter erhalten:
- 100 % ihres Gehalts während der ersten sieben Tage der Arbeitsunfähigkeit;
- 85,88 % vom 8. bis zum 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit;
- vom 15. bis zum 30. Tag: 25,88 % des Gehalts, das die von der Kranken- und Invalidenversicherung festgesetzte Obergrenze nicht überschreitet, und 85,88 % des Gehalts, das die Obergrenze überschreitet.
Nach Ablauf der Zahlung des vom Arbeitgeber garantierten Lohns übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen.
Spätestens gegen Ende der Periode der Lohnfortzahlung müssen Sie dem beratenden Arzt Ihrer Krankenkasse ein ärztliches Attest Ihres behandelnden Arztes vorlegen. Darin muss angegeben sein, wie lange Sie arbeitsunfähig sind.
Die Höhe der Leistung entspricht 60 % Ihres Gehalts unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze.
Ab dem siebten Monat der Arbeitsunfähigkeit ist es möglich, auf eine Mindestleistung zu erhöhen.
Ab diesem Datum darf die tägliche Leistung nicht geringer als ein bestimmter Pauschalbetrag sein. Je nach Ihrer Situation gelten unterschiedliche Mindestbeträge.
Wenn Sie nach einem Jahr immer noch arbeitsunfähig sind, wird Ihr Krankengeld in eine Invaliditätsleistung umgewandelt.
Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, müssen Sie im Krankheitsfall ebenfalls dem beratenden Arzt Ihrer Krankenkasse ein ärztliches Attest Ihres behandelnden Arztes vorlegen.
Ein Selbstständiger hat erst dann Anspruch auf Leistungen, wenn die Krankheit länger als 7 Tage andauert.
Die Leistungen sind pauschaliert. Die Höhe der Leistung hängt von Ihrem familiären Status ab (Familie, alleinstehend, Lebensgemeinschaft).
Wenn Sie nach einem Jahr immer noch arbeitsunfähig sind, wird Ihr Krankengeld in eine Invaliditätsleistung umgewandelt.
Weitere Informationen über Krankengeld finden Sie unter dem Thema „Arbeitsunfähigkeit“ auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit
- Verwaltungszentrum Botanique/Kruidtuin, Finance Tower, Boulevard du Jardin Botanique/Kruidtuinlaan 50 Bfk. 100 - 1000 Brüssel
- Tel.: +32 (0)2 528 60 11
- E-Mail: social.security@minsoc.fed.be
- Webseite: socialsecurity.belgium.be/de
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)
- Avenue Galilée 5/01, 1210 Brüssel.
- Contact form: Service Center Health | NIHDI (fgov.be)
- oder telefonisch unter +32(0)2 524 97 97, montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr. Die Operatoren können Ihren Anruf auf Französisch oder Niederländisch entgegennehmen.
- Webseite: www.inami.fgov.be/fr (auf Französisch)
Kontaktaufnahme mit den Krankenkassen:
- Landesverband der Christlichen Krankenkassen
- Landesverband der Neutralen Krankenkassen
- Landesverband der Sozialistischen Krankenkassen (auf Niederländisch)
- Landesverband der Liberalen Krankenkassen (auf Französisch)
- Landesverband der Unabhängigen Krankenkassen (auf Französisch)
- Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV)