Kostenerstattung für die Gesundheitsversorgung
Nachstehend finden Sie praktische Informationen über das Recht auf Kostenerstattung für die Gesundheitsversorgung in Belgien.
Obligatorische Krankenversicherung
In Belgien werden Leistungen, die präventive und heilende Behandlungen umfassen, von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Die obligatorische Krankenversicherung deckt praktisch die gesamte Bevölkerung ab:
- Angestellte und gleichgestellte Personen
- Selbstständige und gleichgestellte Personen
- Sonstige Kategorien: Studenten, Behinderte, Empfänger des Eingliederungseinkommens usw.
- Die Familienangehörigen in den oben genannten Kategorien haben ebenfalls Anspruch auf medizinische Versorgung
Um als „Familienangehöriger“ anerkannt zu werden, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Familienangehörige - Genehmigtes Einkommen auf der Website des LIKIV (auf Französisch). In einem grenzüberschreitenden Kontext definiert die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes, wer als Familienangehöriger angesehen wird.
Das Landesinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (LIKIV - auf Französisch) organisiert die Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsversicherung in Belgien und verteilt die finanziellen Mittel auf die verschiedenen Versicherungsorganisationen. Diese Einrichtungen, die für die Auszahlung von Gesundheitsleistungen und -beihilfen zuständig sind, sind die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Rückerstattung und Vereinbarungen
Die Leistungen werden nach Tarifstaffelungen erstattet, die durch Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern (Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut usw.) und den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit festgelegt werden.
Die Leistungserbringer müssen Ihnen mitteilen, ob sie sich an die ausgehandelten Tarife halten werden oder nicht:
- Die Leistungserbringer, die sich an die ausgehandelten Tarife halten, werden zu „konventionierten Ärzten“. Für ihre Pflege müssen Sie nur die Eigenbeteiligung ohne Aufpreis leisten. Die Eigenbeteiligung, oder der persönliche Anteil, ist der Betrag, den Sie nach Abzug Ihrer Versicherung auf Gegenseitigkeit selbst zahlen müssen.
- Die Leistungserbringer, die sich nicht an die ausgehandelten Tarife halten, werden zu „nicht-konventionierten Ärzten“. Es steht diesen frei, ihre eigenen Tarife festzulegen, so dass Sie unter Umständen zusätzlich zur Eigenbeteiligung einen Aufpreis aus eigener Tasche zahlen müssen.
Einige Leistungserbringer halten sich zuweilen an ausgehandelte Tarife, zu anderen Zeiten jedoch nicht: sie sind „teilweise konventioniert“.
Wenn Sie einen konventionierten Leistungserbringer aufsuchen, zahlen Sie garantiert nur den offiziellen Tarif.
Mit der Anwendung Suche nach einem Leistungserbringer auf der Website des LIKIV (auf Französisch) können Sie überprüfen, ob ein Leistungserbringer konventioniert ist oder nicht.
Die Erstattung der medizinischen Leistungen erfolgt durch die zugelassene Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Ihrer Wahl (die vollständige Liste finden Sie auf der Seite Die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit der Website des LIKIV (auf Französisch) oder durch die Zusatzkasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung (ZKKIV).
Medizinische und zahnärztliche Versorgung
Es steht Ihnen frei, Ihren eigenen Arzt, Zahnarzt oder Leistungserbringer von paramedizinischen Behandlungen zu wählen und einen Facharzt zu konsultieren (eine Überweisung ist nicht erforderlich).
Sie zahlen die Gebühren direkt an den Arzt, Zahnarzt oder Leistungserbringer der paramedizinischen Behandlung. Die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit erstattet im Prinzip 75 % der von Ihnen gezahlten medizinischen Kosten.
In einigen Fällen wird das Drittzahlersystem angewandt, so dass Sie nur Ihren Anteil der Kosten an den Leistungserbringer zahlen müssen, während die Versicherung auf Gegenseitigkeit anschließend direkt an den Leistungserbringer zahlt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Drittzahler auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Gesundheitsleistungen, die von Ihrer Krankenkasse auf Gegenseitigkeit erstattet werden auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Pharmazeutische Produkte
Es steht Ihnen frei, die Apotheke zu wählen, in der Sie die vom Arzt oder Zahnarzt verschriebenen Medikamente erhalten.
Sie zahlen die Gebühr direkt an den Apotheker, der Ihnen eine Quittung für die ausgegebenen Medikamente ausstellt.
Der von der Krankenversicherung erstattete Betrag variiert je nach dem sozialen und therapeutischen Nutzen des verschriebenen Medikaments.
Wenn Sie eine ärztliche Verschreibung haben, müssen Sie dem Apotheker nur den Teil des Preises bezahlen, der von der Versicherung nicht erstattet wird (Drittzahlersystem). Eine Verschreibung oder eine ärztliche Anordnung ist eine Handlung, durch die ein autorisierter Angehöriger eines Gesundheitsberufs einem Patienten therapeutische Empfehlungen anordnet.
Krankenhausaufenthalt
Die Kosten für die Pflege werden zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung geteilt. Das Krankenhaus rechnet die Kosten Ihrer Krankenkasse direkt mit Ihrer Versicherung ab (Drittzahlersystem).
Wenn Sie ins Krankenhaus eingeliefert werden, müssen Sie selbst eine Pauschale bezahlen.
Der Betrag variiert je nach Ihrem Status, wie z. B. Arbeitslosigkeit, unterhaltsberechtigte Kinder oder das Recht auf eine erhöhte Kostenbeteiligung (eine höhere Rückerstattung Ihrer medizinischen Kosten durch die Versicherung). Die erhöhte Kostenbeteiligung kommt nur bestimmten Patienten und unter bestimmten Bedingungen zugute: weitere Informationen finden Sie auf der Seite Erhöhte Kostenbeteiligung auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Rückerstattung bei Krankenhausaufenthalt des belgischen Portals der sozialen Sicherheit.
Weitere Informationen zu den Kosten von Gesundheitsleistungen und Erstattungen im Rahmen der (föderalen) obligatorischen Krankenversicherung finden Sie auf der Seite Gesundheitsversorgung: Kosten und Erstattung auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Medizinischer Transport
Medizinische Transporte (außer auf dem Luftweg) werden von der obligatorischen (föderalen) Krankenversicherung nicht erstattet. Sie müssen unabhängig von der zurückgelegten Entfernung einen Pauschalbetrag zahlen.
Bei medizinischen Transporten auf dem Luftweg (Hubschrauber der Universitätsklinik Sart Tilman und des AK Sint-Jan Brugge) müssen Sie einen Pauschalbetrag zuzüglich eines Kilometersatzes zahlen. Die obligatorische (föderale) Krankenversicherung erstattet 50 % der Kosten.
Zugang zu medizinischer Versorgung für eine Person, die sich vorübergehend in Belgien aufhält
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz krankenversichert sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts in Belgien (z. B. im Urlaub, auf Geschäftsreise oder im Studium) erkranken, haben Sie Anspruch auf Erstattung der medizinisch notwendigen medizinischen Versorgung unter Berücksichtigung der:
- Dauer Ihres Aufenthalts und
- Art der Gesundheitsversorgung.
Fragen Sie vor der Reise nach Belgien bei Ihrer Versicherungsgesellschaft (in Ihrem Heimatland) nach Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung.
Es steht Ihnen frei, Ihren eigenen Arzt, Zahnarzt oder Leistungserbringer von paramedizinischen Behandlungen zu wählen und einen Facharzt aufzusuchen (eine Überweisung ist nicht erforderlich).
Wenn Sie einen konventionierten Leistungserbringer (Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut...) aufsuchen, zahlen Sie garantiert nur den offiziellen Tarif. Mit der Anwendung „Suche nach einem Leistungserbringer“ auf der Website des LIKIV können Sie überprüfen, ob ein Leistungserbringer konventioniert ist oder nicht.
Sie zahlen die Gebühr direkt an den Leistungserbringer. Anschließend können Sie gegen Vorlage der Bescheinigung über die erbrachte Leistung und Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte oder einer provisorischen Ersatzbescheinigung bei der Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Ihrer Wahl die Erstattung beantragen. In einigen Fällen findet das Drittzahlersystem Anwendung, so dass Sie nur Ihren Kostenanteil bezahlen müssen (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt).
Weitere Informationen über die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte in Belgien finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an das LIKIV, Dienst für Gesundheitsleistungen, Direktion für internationale Beziehungen (E-Mail: rir@riziv-inami.fgov.be).
Sie ziehen langfristig nach Belgien und haben Anspruch auf medizinische Versorgung aus einem anderen Mitgliedstaat
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz krankenversichert sind und nach Belgien umziehen, haben Sie gemäß den belgischen Rechtsvorschriften im Namen des Landes, in dem Sie versichert sind, Anspruch auf Gesundheitsversorgung in Belgien.
Sie müssen sich bei einer belgischen Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Ihrer Wahl auf der Grundlage eines S1-Dokuments anmelden, das von der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit des Mitgliedstaates, in dem Sie versichert sind, ausgestellt wird. Dies gilt auch für Sie begleitende Familienangehörige.
Wenn Sie sich für die Anmeldung bei einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit entscheiden, sind Sie verpflichtet, sich für die allgemeine Zusatzversicherung anzumelden und die entsprechende Prämie zu bezahlen. Wenn Sie diese Prämie nicht bezahlen möchten, müssen Sie sich bei der Zusatzkasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung (ZKKIV) anmelden.
Gesundheitsleistungen, die von der obligatorischen (föderalen) Krankenversicherung erstattet werden, umfassen sowohl präventive als auch heilende Behandlungen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung Ihrer Gesundheit erforderlich sind.
Sie kommen zum Arbeiten nach Belgien und verlegen Ihren Wohnsitz nach Belgien
Auf der Grundlage Ihrer Beschäftigung sind Sie in Belgien grundsätzlich sozialversichert.
Um Anspruch auf Kostenerstattung im Gesundheitswesen zu haben, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen der zugelassenen Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Ihrer Wahl angeschlossen sein (die vollständige Liste finden Sie auf der Seite Die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit auf der Website des LIKIV (auf Französisch) kontaktieren) und den Status eines Anspruchsberechtigten haben. Sie können auch der Zusatzkasse für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (ZKKIV) beitreten,
- Sie müssen einen Mindestbetrag an Beiträgen zahlen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie einen zusätzlichen persönlichen Beitrag zahlen, um Ihr Recht auf Gesundheitsversorgung zu wahren.
Wenn Sie sich für die Anmeldung bei einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit entscheiden, sind Sie verpflichtet, sich für die allgemeine Zusatzversicherung anzumelden und die entsprechende Prämie zu bezahlen.
Wenn Sie diese Prämie nicht bezahlen möchten, müssen Sie sich bei der ZKKIV registrieren lassen.
Dies gilt auch für Sie begleitende Familienangehörige. In diesem Fall bestimmt die belgische Gesetzgebung, wer als Familienangehöriger (Unterhaltsberechtigter) betrachtet werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Gesundheitsversorgung: Kosten und Erstattung auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Sie arbeiten in Belgien, leben jedoch im Ausland
Auf der Grundlage Ihrer Beschäftigung sind Sie in Belgien grundsätzlich sozialversichert.
Um Anspruch auf Kostenerstattung im Gesundheitswesen zu haben, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen der zugelassenen Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Ihrer Wahl angeschlossen sein (die vollständige Liste finden Sie auf der Seite Die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit auf der Website des LIKIV (auf Französisch) kontaktieren) und den Status eines Anspruchsberechtigten haben. Sie können auch der Zusatzkasse für die Kranken- und Invaliditätsversicherung (ZKKIV) beitreten,
- Sie müssen einen Mindestbetrag an Beiträgen zahlen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie einen zusätzlichen persönlichen Beitrag zahlen, um Ihr Recht auf Gesundheitsversorgung zu wahren.
Wenn Sie sich für die Anmeldung bei einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit entscheiden, sind Sie verpflichtet, sich für die allgemeine Zusatzversicherung anzumelden und die entsprechende Prämie zu bezahlen. Wenn Sie diese Prämie nicht bezahlen möchten, müssen Sie sich bei der ZKKIV registrieren lassen.
Sie müssen bei Ihrer belgischen Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder bei der ZKKIV ein Dokument S1 anfordern. Anschließend müssen Sie dieses Dokument bei einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in Ihrem Wohnland (einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz) einreichen, damit Sie und Ihre mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnlandes im Namen Belgiens Zugang zu medizinischer Versorgung haben. In diesem Fall bestimmt die Gesetzgebung des Wohnlandes, wer als Familienangehöriger (Unterhaltsberechtigter) betrachtet werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sie gehen ins Ausland, um dort zu leben auf der Website des LIKIV (auf Französisch).
Die Europäische Krankenversicherungskarte oder provisorische Ersatzbescheinigung wird von der Krankenkasse des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem Sie versichert sind.
Besuchen Sie die Seite über die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Website der Europäischen Kommission, um mehr über die Verwendung der Karte in Belgien zu erfahren.
Bitte kontaktieren Sie
- die Krankenkasse Ihrer Wahl: Konsultieren Sie die Liste der belgischen Krankenkassen auf der Seite 'Die Krankenkassen kontaktieren' auf der Website des LIKIV (auf Französisch), oder
- das LIKIV, Dienst für Gesundheitsleistungen, Direktion für internationale Beziehungen (E-Mail: rir@riziv-inami.fgov.be).